16 ff.), weshalb von ihm keine tatzeitnahen Aussagen zur Auseinandersetzung vom 21. Februar 2022 vorliegen. Gemäss Anzeigerapport vom 18. März 2022 äusserte der Beschuldigte 1 ausserhalb des Protokolls, er sei vom Privatkläger am 22. Februar 2022 mit einem Schraubenzieher angegriffen worden (SK 24 95 pag. 6). Dass der Schraubenzieher des Privatklägers bereits am 21. Februar 2022 eine gewisse Rolle gespielt habe, brachte der Beschuldigte 1 erstmals anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2022 vor. Namentlich gab er zu Protokoll, der Privatkläger habe den Schraubenzieher hervorgenommen, bevor er ihn (den Beschuldigten 1) geschlagen habe.