60 Kammer stützt sich bezüglich dieser – im Ergebnis unwesentlichen – Differenz auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers. Behändigung des resp. Drohung mit Schraubenzieher durch Privatkläger Der Beschuldigte 1 verweigerte am 4. März 2022 gegenüber der Polizei seine Aussagen zur Sache (vgl. SK 24 95 pag. 16 ff.), weshalb von ihm keine tatzeitnahen Aussagen zur Auseinandersetzung vom 21. Februar 2022 vorliegen.