Versuchte Faustschläge oder Tritte im ersten Teil der Auseinandersetzung Gestützt auf die durch mehrere Einvernahmen hinweg konstante Schilderung des Privatklägers erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte 1 zu Beginn des Aufeinandertreffens mit dem Privatkläger wütend auf diesen zuging und versuchte, diesen mit Faustschlägen einzudecken (SK 24 95 pag. 39 Z. 56 f., pag. 45 Z. 121 f., pag. 450 Z. 7 f. und Z. 40 f.; pag. 1306 Z. 32 ff.), wobei gemäss den entsprechenden Präzisierungen des Privatklägers in der staatsanwaltschaftlichen, vorinstanzlichen und oberinstanzlichen Einvernahme davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger nicht traf resp.