Diesbezüglich kann somit nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Demgegenüber ist gestützt auf die diesbezüglich konstanten Aussagen des Beschuldigten (p. 22 Z. 106 f., p. 477 Z. 39) nicht ausgeschlossen, dass er zu Beginn der Auseinandersetzung – zusätzlich zu den vom Straf- und Zivilkläger anlässlich seiner Einvernahmen glaubhaft geschilderten und als erstellt erachteten Faustschlägen – möglicherweise auch nicht angeklagte Fusstritte zu verabreichen versuchte, zumal der Strafund Zivilkläger auf der KEZ-Aufnahme Nr. 1 (neben Faustschlägen) ebenfalls Fusstritte erwähnte (vgl. hiervor).