Vielmehr begnügt er sich mit der Aussage, er sei die Treppe hinuntergegangen, als der Straf- und Zivilkläger ihn in den Nacken schlug. Aufgrund der Vielzahl dieser Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten erscheinen die Aussagen des Beschuldigten insbesondere bezüglich des angeblichen Schraubenziehereinsatzes des Straf- und Zivilklägers, der angeblichen Schläge desselben in den Nacken des Beschuldigten sowie des Zeitpunktes des angeblichen erstmaligen Einschreitens der Drittperson wenig glaubhaft und als reine Schutzbehauptungen, um die unbestrittenen Faustschläge gegen den Kopf bzw. ins Gesicht des Straf- und Zivilklägers zu rechtfertigen.