_, nachdem der Straf- und Zivilkläger den Schraubenzieher gezogen haben solle (p. 22 Z. 110 f.). Er führte nämlich weiter aus, er sei nach dem Kampf bzw. den Schlägen gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers nach Hause gegangen (p. 22 Z. 114 – 117), ohne ein weiteres (bzw. ein zweites) Einschreiten einer Drittperson zu erwähnen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme erwähnte der Beschuldigte plötzlich ein zweites Einschreiten von Herrn AF.________, nachdem sich der Kampf ergeben habe (p. 24 Z. 193 ff.). Der Beschuldigte schildert damit nicht konstant, wann genau und wie oft Herr AF.________ eingegriffen haben soll.