_ (insbesondere nicht dessen Zeitpunkt, welcher zu den Schilderungen des Straf- und Zivilklägers divergierend ist). Zwar wurde er anlässlich der Hauptverhandlung nicht explizit danach gefragt, mit dem Vorhalt seiner staatsanwaltschaftlichen Aussagen stand aber das Einschreiten von Herrn AF.________ sowie die Treppe im Raum (p. 477 Z. 12 – 21). Im Rahmen der freien Schilderung des Vorfalls vom 21.02.2022 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erwähnte der Beschuldigte lediglich ein einmaliges Einschreiten von Herrn AF.________, nachdem der Straf- und Zivilkläger den Schraubenzieher gezogen haben solle (p. 22 Z. 110 f.).