59 sodann auch der Umstand, dass der Beschuldigte gemäss Anzeigerapport vom 18.03.2022 ausserhalb des Protokolls nur einen angeblichen Schraubenziehereinsatz am 22.02.2022 erwähnte und nicht auch am 21.02.2022 (p. 6). Hinzu kommen weitere Ungereimtheiten: Der Beschuldigte schilderte anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung – als er eine zweite Version des Ablaufs präsentierte – weder das Hinuntergehen bei der Treppe noch das Einschreiten von Herrn AF.________ (insbesondere nicht dessen Zeitpunkt, welcher zu den Schilderungen des Straf- und Zivilklägers divergierend ist).