Die Aussagen des Beschuldigten sind bezüglich des zeitlichen Ablaufs der Auseinandersetzung, insbesondere betreffend den Zeitpunkt des angeblichen Schraubenzeiehreinsatzes des Straf- und Zivilklägers, widersprüchlich. Zwar machte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung geltend, er wisse nicht mehr genau, wann der Straf- und Zivilkläger den Schraubenzieher gezogen habe (p. 477 Z. 22 f., 41 f.). Die Geltendmachung dieser Erinnerungslücke erfolgte jedoch erst nach Vorhalt seiner staatsanwaltschaftlichen Aussagen (p. 477 Z. 12 ff.) und erscheint deshalb als reine Angleichung an die früheren Aussagen wenig glaubhaft. Gegen einen Schraubenziehereinsatz am 21.02.2022 spricht