58 auch getan habe (p. 23 Z. 143 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Straf- und Zivilklägers, wonach dieser den Beschuldigte weggeschubst habe, der Beschuldigte an dessen Kapuze gegriffen und diesen zu Boden gerissen und sich über ihn gebeugt und ins Gesichts geboxt habe, entgegnete der Beschuldigte, der Straf- und Zivilkläger habe ihn zuerst geboxt, bevor dies alles passiert sei. Der Strafund Zivilkläger habe ihn zwei Mal in den Nacken geboxt (p. 23 Z. 157 ff.). In dem Moment als er sich gedreht habe, habe der Straf- und Zivilkläger ihn in den Nacken geboxt (p. 23 Z. 161 f.).