Der Beschuldigte präzisierte im Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nochmals, der Straf- und Zivilkläger haben den Schraubenzieher hervorgenommen, bevor er den Straf- und Zivilkläger geschlagen habe (p. 23 Z. 139 f.). Der Straf- und Zivilkläger habe mit dem Schraubenzieher «umegfuchtlet» bis ein anderer Albaner, also Herr AF.________, dazwischen gekommen sei. Dieser habe den Straf- und Zivilkläger angewiesen, er solle den Schraubenzieher wegnehmen, was er in der Folge