Bei der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte am 20.10.2022 – acht Monate nach der Auseinandersetzung – aus, er habe den Straf- und Zivilkläger zu Beginn der Auseinandersetzung zwei bis drei Mal mit den Füssen geschlagen, habe aber nie versucht, ihn mit den Fäusten zu schlagen. Danach seien sie nach hinten neben den Lift gekommen. Nach gegenseitigen Beleidigungen habe er den Straf- und Zivilkläger geschlagen (p. 22 Z. 106 ff.). Bereits an diesem Tag habe der Straf- und Zivilkläger einen Schraubenzieher hervorgenommen und ihn damit bedroht (p. 22 Z. 110 f.). Zum Glück sei Herr AF.________ dort gewesen und habe die Situation beruhigen und klären wollen (p. 22 Z. 110 f.).