Vom Beschuldigten liegen keine tatzeitnahen Aussagen vor, da er anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 04.03.2022 die Aussage zur Sache und damit insbesondere zur tätlichen Auseinandersetzung vom 21.02.2022 (p. 16 ff.) verweigerte. Ausserhalb des Protokolls gab er jedoch offenbar an, der Straf- und Zivilkläger habe ihn am 22.02.2022 mit einem Schraubenzieher angegriffen (p. 6).