die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers [...] und mit den Verletzungen des Straf- und Zivilklägers [...] untermauert wird. Im Weiteren schilderte der Beschuldigten den Verlauf der Auseinandersetzung, insbesondere bezüglich der Fusstritte zu Beginn, des angeblichen Schraubenziehereinsatzes des Straf- und Zivilklägers, des Zeitpunkts des Einschreitens der Drittperson sowie der angeblichen Faustschläge in den Nacken des Beschuldigten abweichend vom Straf- und Zivilkläger, was nachfolgend zu würdigen ist.