Ebenso habe er den Straf- und Zivilkläger, als sich der Kampf beim Lift ergeben habe, mit den Fäusten (p. 23 Z. 148 ff.) gegen den Kopf geschlagen, wobei er eigentlich nie in das Gesicht des Straf- und Zivilklägers habe schlagen wollen, sondern an den oberen Schädelbereich (p. 23 Z. 114 ff., p. 23 Z. 145 f., 149 f., p. 477 Z. 4 f.). Mit seinen wiederkehrenden Beteuerungen, er habe nicht in das Gesicht schlagen wollen, impliziert der Beschuldigte aber selbst, den Straf- und Zivilkläger mit seinen Fäusten tatsächlich im Gesicht getroffen zu haben, was einerseits auch von seitens der Verteidigung als unbestritten und erstellt erachtet wurde (p. 490, 491) und anderseits durch