Er gestand insbesondere ein […], die Auseinandersetzung provoziert zu haben, unvermittelt auf den Straf- und Zivilkläger zugegangen und tätlich geworden zu sein (p. 22 Z. 106 f., p. 23 Z. 134 ff., p. 24 Z. 201 ff.). Ebenso habe er den Straf- und Zivilkläger, als sich der Kampf beim Lift ergeben habe, mit den Fäusten (p. 23 Z. 148 ff.) gegen den Kopf geschlagen, wobei er eigentlich nie in das Gesicht des Straf- und Zivilklägers habe schlagen wollen, sondern an den oberen Schädelbereich (p. 23 Z. 114 ff., p. 23 Z. 145 f., 149 f., p. 477 Z. 4 f.).