Aussagen des Beschuldigten 1 Auch für die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 1 verweist die Kammer auf die überzeugenden und nachfolgend wiedergegebenen vorinstanzlichen Ausführungen (SK 24 95 pag. 553 ff., S. 19 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bezüglich des ersten tätlichen Vorfalls teilweise geständig ist und sich damit selbst belastet, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Er gestand insbesondere ein […], die Auseinandersetzung provoziert zu haben, unvermittelt auf den Straf- und Zivilkläger zugegangen und tätlich geworden zu sein (p. 22 Z. 106 f., p. 23 Z. 134 ff., p. 24 Z. 201 ff.).