Zusammenfassend sind die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zur ersten tätlichen Auseinandersetzung über alle drei Einvernahmen konstant, nachvollziehbar und geben einen schlüssigen Ablauf der Auseinandersetzung vom 21.02.2022 wieder. Die Aussagen sind deshalb als glaubhaft zu beurteilen, weshalb darauf abzustellen ist. Es trifft zwar zu, dass der Straf- und Zivilkläger teilweise auch unklare Aussagen machte, wie beispielsweise an der Hauptverhandlung, als er erstmals vorbrachte, der Beschuldigte habe anlässlich der Auseinandersetzung vom 21.02.2022 mit seiner Tasche aufgezogen, ohne dies weiter in den sonst beständigen Geschehensablauf zu integrieren (p. 455 Z. 41 ff.).