Soweit die Verteidigung insgesamt Zweifel an den Aussagen des Straf- und Zivilklägers wecken will, indem sie vorbringt, anlässlich der ersten informellen Erstbefragung habe der Straf- und Zivilkläger keine Schläge erwähnt (p. 491 mit Verweis auf p. 5), ist Folgendes festzuhalten: Im Polizeirapport vom 18.03.2022 wurde der Sachverhalt gestützt auf die polizeiliche Einvernahme des Straf- und Zivilklägers zusammenfasst (vgl. p. 6 «EV Opfer») und anlässlich dieser Einvernahme erwähnte der Strafund Zivilkläger Faustschläge des Beschuldigten (vgl. hiervor). Hinzu kommt, dass die Auseinandersetzung mit Schlägen vorliegend gar nicht bestritten ist.