einmal als Sitzen auf dem Brustkorb ohne die Hände einzuklemmen), er sagte aber konstant aus, die Hände seien anlässlich des Vorfalles vom 21.02.2022 nicht eingeklemmt gewesen und er habe sich schützen können, mithin sind seine Schilderungen nicht divergierend und als glaubhaft zu qualifizieren. Auf einen möglichen Schraubenziehereinsatz am 21.02.2022 angesprochen schilderte der Straf- und Zivilkläger an der Hauptverhandlung authentisch, er sei Schreiner von Beruf und er trage sein «Geschirr» bzw. einen stumpfen Schraubenzieher mit einem Einsatzhalter in der rechten Hosentasche. Er würde aber keinen Schraubenzieher ziehen.