Der Straf- und Zivilkläger verwendete zwar den Begriff «Clinch» in verschiedenen Zusammenhängen und mit unterschiedlicher Bedeutung (einmal als händeeinklemmendes Sitzen auf dem Brustkorb; einmal als Sitzen auf dem Brustkorb ohne die Hände einzuklemmen), er sagte aber konstant aus, die Hände seien anlässlich des Vorfalles vom 21.02.2022 nicht eingeklemmt gewesen und er habe sich schützen können, mithin sind seine Schilderungen nicht divergierend und als glaubhaft zu qualifizieren.