Das sei ihm aber nicht gelungen und er habe seinen Kopf gut schützen können (p. 450 Z. 12 f., p. 451 Z. 8 ff.). Auf die Frage, ob der Beschuldigte versucht habe, ihn nicht ins Gesicht zu schlagen, antwortete der Straf- und Zivilkläger, nein, der Beschuldigte habe ihn im «Clinch» gehabt, so dass er nur das Gericht habe treffen können. Der Beschuldigte sei auf seinem Brustkorb gesessen (p. 453 Z. 3 ff.). Der Straf- und Zivilkläger verwendete zwar den Begriff «Clinch» in verschiedenen Zusammenhängen und mit unterschiedlicher Bedeutung (einmal als händeeinklemmendes Sitzen auf dem Brustkorb;