Der Beschuldigte habe mit seinen Füssen die Arme des Straf- und Zivilklägers eingeklemmt (p. 47 Z. 180). Beim Verlesen des Protokolls ergänzte bzw. korrigierte der Straf- und Zivilkläger seine Aussage spontan, d.h. von sich aus, und führte aus, er habe sein Gesicht mit seinen Armen schützen können. Erst beim Vorfall vom 22.02.2022 sei dies mit dem «Clinch» vorgefallen (p. 183 ff.). Im Rahmen der Hauptverhandlung schilderte der Straf- und Zivilkläger, der Beschuldigte habe versucht, die Hände einzuklemmen. Das sei ihm aber nicht gelungen und er habe seinen Kopf gut schützen können (p. 450 Z. 12 f., p. 451 Z. 8 ff.).