1:27 – 1:31). Die Verteidigung monierte diesbezüglich, der Strafund Zivilkläger habe bei diesem Vorgang, insbesondere bezüglich des «Clinchs», unterschiedliche Versionen vorgebracht (p. 491). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Strafund Zivilkläger aus, als er am Boden gelegen sei, seien die Fäuste ins Gesicht geflogen, da der Beschuldigte ihn im «Clinch» gehabt habe und er sich nicht habe wehren können (p. 46 Z. 164 ff.). Der Beschuldigte habe mit seinen Füssen die Arme des Straf- und Zivilklägers eingeklemmt (p. 47 Z. 180).