), was sich ohne weiteres mit den vorgängig zitierten Aussagen vereinbaren lässt. Nachdem der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten weggestossen habe, habe der Beschuldigte an die Kapuze des Straf- und Zivilklägers gegriffen und diesen zu Boden gerissen (p. 39 Z. 63, p. 45 Z. 130 f., p. 450 Z. 11 ff.). Diesen originel-