Soweit die Verteidigung vorbringt, die Aussage des Straf- und Zivilklägers, wonach dieser den Beschuldigten nicht einmal mit dem kleinen Finger berührt habe (p. 46 Z. 156), sei in diesem Kontext nicht nachvollziehbar (p. 491), ist festzuhalten, dass diese Aussage auf Frage, wer als erster geschlagen habe, erfolgte (p. 46 Z. 154 ff.). Der Straf- und Zivilkläger hatte sogleich nachgeschoben, er habe den Beschuldigten nicht geschlagen; er habe ihn einfach «weggemüpft» (p. 46 Z. 158 ff.), was sich ohne weiteres mit den vorgängig zitierten Aussagen vereinbaren lässt