Insgesamt erscheinen die Schilderungen, wie sich die Auseinandersetzung fortsetzte, dass es dem Straf- und Zivilkläger zu viel wurde, weil der Beschuldigte ihm zu nahe kam und er den Beschuldigten in der Folge wegschubste, beständig, sachlogisch und nachvollziehbar. Soweit die Verteidigung vorbringt, die Aussage des Straf- und Zivilklägers, wonach dieser den Beschuldigten nicht einmal mit dem kleinen Finger berührt habe (p. 46 Z. 156), sei in diesem Kontext nicht nachvollziehbar (p. 491), ist festzuhalten, dass diese Aussage auf Frage, wer als erster geschlagen habe, erfolgte (p. 46 Z. 154 ff.).