Zudem rekapitulierte der Straf- und Zivilkläger auf Frage, wer wen wann «weggemüpft» habe, nochmals, er habe den Beschuldigten «weggemüpft», nachdem der Beschuldigte auf ihn losgegangen sei, ihn mehrmals «wegemüpft» habe und versucht habe, ihn mit der Faust zu schlagen und sich das Gerangel nach hinten verschoben habe (p. 452 Z. 22 ff.). Insgesamt erscheinen die Schilderungen, wie sich die Auseinandersetzung fortsetzte, dass es dem Straf- und Zivilkläger zu viel wurde, weil der Beschuldigte ihm zu nahe kam und er den Beschuldigten in der Folge wegschubste, beständig, sachlogisch und nachvollziehbar.