Im Rahmen der Hauptverhandlung schilderte der Straf- und Zivilkläger, er habe den Beschuldigte «weggemüpft», weil der Beschuldigte ihm zu nahe gekommen sei (p. 452 Z. 10 ff.) und wild um sich geschlagen habe (p. 452 Z. 16). Zudem rekapitulierte der Straf- und Zivilkläger auf Frage, wer wen wann «weggemüpft» habe, nochmals, er habe den Beschuldigten «weggemüpft», nachdem der Beschuldigte auf ihn losgegangen sei, ihn mehrmals «wegemüpft» habe und versucht habe, ihn mit der Faust zu schlagen und sich das Gerangel nach hinten verschoben habe (p. 452 Z. 22 ff.).