Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er aus, als die Beschimpfungen familiär geworden seien und der Beschuldigte ihm zu nahe gekommen sei, habe er ihn ein bisschen weggedrückt (p. 45 Z. 129 f.). Im Rahmen der Hauptverhandlung schilderte der Straf- und Zivilkläger, er habe den Beschuldigte «weggemüpft», weil der Beschuldigte ihm zu nahe gekommen sei (p. 452 Z. 10 ff.) und wild um sich geschlagen habe (p. 452 Z. 16).