Der Straf- und Zivilkläger führte weiter beständig aus, das Gerangel bzw. der Konflikt habe sich in Richtung des Liftes verschoben (p. 39 Z. 61, p. 45 Z. 128 f., p. 450 Z. 9. f.) und dort habe er den Beschuldigten weggedrückt bzw. wegschubst (p. 39 Z. 62., p. 45 Z. 129 f., p. 450 Z. 10). Bei der Polizei erklärt er es als Wegschubsen in Notwehr; er habe sich nicht mehr anders zu helfen gewusst (p. 39 Z. 61 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er aus, als die Beschimpfungen familiär geworden seien und der Beschuldigte ihm zu nahe gekommen sei, habe er ihn ein bisschen weggedrückt (p. 45 Z. 129 f.).