KEZ-Aufnahme Nr. 1 Min. 2:22). Dieser Umstand erschüttert aber die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers nicht, zumal auch der Beschuldigte von Fusstritten sprach (vgl. hiernach). Vielmehr kann offengelassen werden, ob zusätzlich zu den vom Straf- und Zivilkläger glaubhaft geschilderten und als erstellt erachteten Faustschläge auch noch Fusstritte hinzukamen (vgl. auch hiernach).