Diese Darstellungen des ersten Teils der Auseinandersetzung sind – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (p. 491) – nicht eigentlich widersprüchlich. Vielmehr schildert der Straf- und Zivilkläger im Kern konstant, authentisch und mithin glaubhaft, dass der Beschuldigte im ersten Teil der Auseinandersetzung zumindest versuchte, mit den Fäusten tätlich auf ihn einzuwirken, wobei er nicht traf bzw. der Strafund Zivilkläger ausweichen konnte. Der Straf- und Zivilkläger erwähnte zwar – im Widerspruch zu seinen Aussagen im Rahmen der Einvernahmen – anlässlich des ersten Notrufs vom 22.02.2022 sowohl Fusstritte als auch Faustschläge (p. 14; KEZ-Aufnahme Nr. 1