Bei der Staatsanwaltschaft sagte er nämlich aus, er habe diese abwehren können bzw. der Beschuldigte habe nicht getroffen (p. 46 Z. 163 f.); an der Hauptverhandlung bezeichnet er diese als noch nicht so fest, er habe gut ausweichen können (p. 450 Z. 8 f., 35 ff.) sowie der Beschuldigte habe versucht, ihn mit der Faust zu schlagen (p. 452 Z. 22 ff.). Diese Darstellungen des ersten Teils der Auseinandersetzung sind – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (p. 491) – nicht eigentlich widersprüchlich.