Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers sind nicht ganz klar bzw. konsistent, ob und wie der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger im ersten Teil der Auseinandersetzung mit den Faustschlägen tatsächlich traf. Dabei ist aber festzuhalten, dass sich der Straf- und Zivilkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme weder dazu äusserte, noch danach gefragt wurde. Der Straf- und Zivilkläger erwähnte aber über jede Einvernahme hinweg Faustschläge zu Beginn der Auseinandersetzung, wobei er diese noch nicht als gravierend einstufte. Bei der Staatsanwaltschaft sagte er nämlich aus, er habe diese abwehren können bzw. der Beschuldigte habe nicht getroffen (p. 46 Z. 163 f.);