Der Strafund Zivilkläger bezeichnete die Schläge an der (ersten) polizeilichen Einvernahme als Boxen gegen die Brust und ins Gesicht (p. 39 Z. 57). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er aus, es seien dann auch schon Fäuste geflogen (p. 45 Z. 122), wobei er diese habe abwehren können bzw. der Beschuldigte nicht getroffen habe (p. 46 Z. 163 f.). An Hauptverhandlung äussert sich der Straf- und Zivilkläger dahingehend, dass der Beschuldigte mit den Fäusten (p.450 Z. 40 f.) wild, aber noch nicht so fest, um sich geschlagen habe (p. 450 Z. 8 f.). Er habe gut ausweichen können.