konstant und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Demnach sei der Beschuldigte laut respektive «mit Wörter» aufgewühlt auf den Straf- und Zivilkläger zugekommen und habe mit seinen Fäusten in die Richtung des Straf- und Zivilklägers geschlagen (p. 39 Z. 57, p. 45 Z. 121, p. 450 Z. 8 f., 40 f.). Der Strafund Zivilkläger bezeichnete die Schläge an der (ersten) polizeilichen Einvernahme als Boxen gegen die Brust und ins Gesicht (p. 39 Z. 57).