, S.15 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Straf- und Zivilkläger schilderte das Kerngeschehen der tätlichen Auseinandersetzung vom 21.02.2022 in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 02.03.2022 (p. 39 Z. 53 ff.), mithin zehn Tage nach dem ersten Vorfall, sowie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20.10.2022 (p. 42 Z. 45 Z. 114 ff.) und an der Hauptverhandlung vom 10.10.2023 (p. 450 Z. 1 ff.) konstant und im Wesentlichen widerspruchsfrei.