Aussagen des Privatklägers Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Privatklägers einässlich, nachvollziehbar und mithin überzeugend, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die nachfolgend wiedergegebenen vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (SK 24 95 pag. 549 ff., S.15 ff.