Als viertes Beweisthema verbleibt die Anzahl der Schläge, ob der Beschuldigte 1 gegen das Gesicht des Privatklägers schlug, und ob und gegebenenfalls welche Verletzungen daraus resultierten. Schliesslich ist bezüglich der Äusserung des Beschuldigten 1, die Familie des Privatklägers werde es zu spüren bekommen und er (der Beschuldigte 1) werde ihn fertig machen, als fünftes Beweisthema zu prüfen, ob der Privatkläger dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde. Aussagen des Privatklägers