Alsdann ist als drittes Beweisthema zu klären, ob der Privatkläger weiter hinten beim Lift mit den Fäusten gegen den Nacken des Beschuldigten 1 schlug und damit dessen Faustschläge gegen den Kopf oder in die Bauchgegend des Privatklägers provozierte. Als viertes Beweisthema verbleibt die Anzahl der Schläge, ob der Beschuldigte 1 gegen das Gesicht des Privatklägers schlug, und ob und gegebenenfalls welche Verletzungen daraus resultierten.