Als erstes Beweisthema ist zu prüfen, wie der Beschuldigte 1 den Privatkläger im ersten Teil der Auseinandersetzung zu schlagen versuchte (mit Füssen oder Fäusten). Anschliessend ist als zweites Beweisthema zu untersuchen, ob und gegebenenfalls wann der Privatkläger einen Schraubenzieher behändigte und damit den Beschuldigten 1 bedrohte. Alsdann ist als drittes Beweisthema zu klären, ob der Privatkläger weiter hinten beim Lift mit den Fäusten gegen den Nacken des Beschuldigten 1 schlug und damit dessen Faustschläge gegen den Kopf oder in die Bauchgegend des Privatklägers provozierte.