54 Faustschläge gegen den Kopf und das Gesicht verpasst, so dass der Privatkläger ein schmerzhaftes blaues Auge sowie eine Schürfwunde davongetragen habe. Zusätzlich habe der Beschuldigte 1 den Privatkläger unbestrittenermassen als «Hurensohn» und dessen Mutter als «Schlampe» bezeichnet und mit den Worten gedroht, er bringe ihn um und seine Familie werde es zu spüren bekommen, wobei der Privatkläger sehr grossen Respekt gehabt habe, was noch passieren könnte (SK 24 95 pag. 559, S. 25 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).