Namentlich sei der Beschuldigte 1 unvermittelt und sogleich auch tätlich gegen den Privatkläger vorgegangen und habe versucht, diesem (möglicherweise nebst nicht angeklagten Fusstritten) Faustschläge zu verabreichen. Die Rangelei habe sich zum unweit entfernten Lift verschoben, wo der Privatkläger den Beschuldigten 1 schliesslich weggeschubst habe, weil es ihm zu viel geworden sei, der Beschuldigte 1 habe ihn aber daraufhin mit der Kapuze zu Boden gerissen, sich über resp. auf ihn begeben und ihm vier bis fünf