Die Verteidigung bestritt indes, dass es sich dabei um Drohungen handle und der Privatkläger dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden sei (vgl. pag. 1326). 8.2.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Schluss, der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. I.2, I.3.1 und I.4.1 der Anklageschrift sei erstellt. Namentlich sei der Beschuldigte 1 unvermittelt und sogleich auch tätlich gegen den Privatkläger vorgegangen und habe versucht, diesem (möglicherweise nebst nicht angeklagten Fusstritten) Faustschläge zu verabreichen.