Unbestritten ist sodann auch, dass sich der Beschuldigte 1 und der Privatkläger im Laufe der Auseinandersetzung vom 21. Februar 2022 gegenseitig beschimpften und ersterer mit den Beschimpfungen anfing. Im Einzelnen ist unbestritten, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger als «Hurensohn» und dessen Mutter als «Schlampe» bezeichnete, und auch sagte, er werde den Privatkläger umbringen, seine Familie bekäme das zu spüren und er werde ihn fertig machen. Die Verteidigung bestritt indes, dass es sich dabei um Drohungen handle und der Privatkläger dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden sei (vgl. pag.