den Kopf oder in die Bauchgegend schlug. Ebenfalls ist bestritten, ob der Privatkläger seinerseits mit den Fäusten gegen den Nacken des Beschuldigten 1 schlug und damit dessen Faustschläge im zweiten Teil der Auseinandersetzung provozierte. Weiter bestritt die Verteidigung des Beschuldigten 1, dass sich der Privatkläger bei der Auseinandersetzung vom 21. Februar 2022 Verletzungen zugezogen habe (vgl. pag. 1326 f. und pag. 1334). Unbestritten ist sodann auch, dass sich der Beschuldigte 1 und der Privatkläger im Laufe der Auseinandersetzung vom 21. Februar 2022 gegenseitig beschimpften und ersterer mit den Beschimpfungen anfing.