schlagen versuchte (mit Füssen oder Fäusten) sowie ob und gegebenenfalls wann der Privatkläger einen Schraubenzieher behändigte und damit den Beschuldigten 1 bedrohte. Unbestritten ist wiederum, dass der Beschuldigte 1 in einem zweiten Teil der Auseinandersetzung weiter hinten beim Lift erneut körperlich gegen den Privatkläger vorging, während die Anzahl der Faustschläge umstritten ist, wie auch, ob der Beschuldigte 1 den Privatkläger in das Gesicht resp. den Kopf oder in die Bauchgegend schlug.