Bezüglich der Auseinandersetzung vom 21. Februar 2022 am Bahnhof N.________(Ortschaft) ist unbestritten, dass der Beschuldige 1 am Privatkläger vorbeilief, diesen erblickte und unvermittelt auf diesen zuging, weil er diesen (wegen dessen mutmasslichen Weitergebens der Ansichten des Beschuldigten 1 zur Thematik des Fremdgehens an dessen Freundin) zur Rede stellen wollte, wobei der Beschuldigte 1 derart wütend war, dass er sogleich körperlich gegen den Privatkläger losging. Der genaue weitere Fortgang des ersten Teils dieser Auseinandersetzung ist umstritten, insbesondere wie der Beschuldigte 1 den Privatkläger zu