Bestritten ist demgegenüber, wann dieses Gespräch stattfand (vgl. pag. 1316 Z. 14 ff. und pag. 1334). Bezüglich der Auseinandersetzung vom 21. Februar 2022 am Bahnhof N.________(Ortschaft) ist unbestritten, dass der Beschuldige 1 am Privatkläger vorbeilief, diesen erblickte und unvermittelt auf diesen zuging, weil er diesen (wegen dessen mutmasslichen Weitergebens der Ansichten des Beschuldigten 1 zur Thematik des Fremdgehens an dessen Freundin) zur Rede stellen wollte, wobei der Beschuldigte 1 derart wütend war, dass er sogleich körperlich gegen den Privatkläger losging.